Finanzielles
Finanzielle Aspekte spielen bei ausserfamiliären Hofübergaben eine wichtige Rolle. Für Hofabgebende sind die Auswirkungen auf Steuern und AHV relevant. Zusätzlich sollten die Ansprüche und Erwartungen der Erb:innen einbezogen werden.
Auf Seiten Hofsuchende ist wichtig, die Möglichkeiten zur Finanzierung, sowie die eigenen finanziellen Mittel zu kennen. Beiden Parteien empfehlen wir eine fachliche Beratung.
Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den finanziellen Aspekten der Hofübergabe ist sehr wichtig. Wir empfehlen in jedem Fall, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
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Zu den finanziellen Aspekten
zählen im Wesentlichen:
Ausgangslage klären
Als erstes sollten die vorhandenen Fakten gesammelt und sortiert werden. Dazu gehören Punkte wie:
- Jahrgänge der Abgebenden
- Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft und des Inventars
- Ehe- und erbvertragliche Abmachungen
- Dannzumaliger Übernahmevertrag der Liegenschaft, Übernahmedatum
- Grundbuchauszüge mit Beschreibung der Grundstücke, Flächen, Rechten und Lasten
- Buchhaltungen und Steuererklärungen der letzten drei Jahre
- AHV-Rentenvorausberechnung und Vorsorgeausweise/-bestände
- Fakten wie Buchwerte, kumulierte Abschreibungen, Anlagewert, Schuldenbestand
Bewertung
Als Grundlage der Beurteilungen und für die Diskussionen ist es empfehlenswert, den Ertrags- und Verkehrswert / den Pachtzins von unabhängigen Expert:innen schätzen zu lassen. Weiter sind die Werte des Inventars provisorisch zu listen: Beim Vieh und den Vorräten kann in einem ersten Schritt von den aktuell vorhandenen Buchwerten zuzüglich eines Verkehrswertzuschlags ausgegangen werden.
Bei den Maschinen und Geräten empfiehlt es sich, diese sauber aufzulisten und einen entsprechenden Verkehrswert festzulegen. Die sich ergebenden Werte bilden die Grundlage für die weiteren Schritte.
Altersvorsorge
Die Altersvorsorge wird anhand der Vorsorgeguthaben (AHV, 2. und 3. Säule), der Ersparnisse und den Einkünften aus dem Inventar- und Hofverkauf beurteilt. Dabei wird der Verbrauch nach der Übergabe den Einkünften gegenübergestellt. Ergibt sich daraus ein jährlicher Vermögensverzehr, stellt sich die Frage, ob die vorhandenen Barvermögen zuzüglich des Vermögenszuflusses aus der Hofübergabe für die künftigen Lebenskosten ausreichend sind.
Besonders zu berücksichtigen ist die Wohnsituation (Miete oder Kauf von Wohneigentum), deren Finanzierung und Folgekosten. Daraus ergibt sich der Spielraum zur Gestaltung der vertraglichen Regelungen sowie der Verkaufspreis.
Angebot an die Wunschnachfolge
Kennen die Hofabgebenden ihren finanziellen Spielraum und die künftigen Pläne, kann das Inventar und die Liegenschaft potentiellen Nachfolger:innen angeboten werden. Ein Darlehen der Abgebenden an die Übernehmenden kann bei manchen Übergaben für beide Parteien eine Win-Win-Situation ergeben.
Auswirkungen auf Steuern und AHV
Beim Verkauf der Liegenschaft und des Inventars an Dritte ergeben sich in der Regel zu versteuernde und AHV-pflichtige Gewinne. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften besteht dabei ein zweistufiges System:
Aus der Differenz von Buchwert und Anlagewert (= Höhe der kumulierten Abschreibungen) entsteht ein einkommensteuerpflichtiger Liquidationsgewinn. Auf dem Inventar ergibt sich der Liquidationsgewinn aus der Differenz von Buchwert und Verkaufserlös.
Vom Liquidationsgewinn sind rund 10,5 % AHV-Beiträge zu bezahlen und der Nettoliquidationsgewinn ist zu versteuern. Wichtig dabei ist: Gemäss der Reform AHV 21 können ab dem 1.1.24 auch nach dem Referenzalter (bis zum 70. Geburtstag) AHV-Beiträge rentenwirksam sein.
Bei der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 55. Altersjahres besteht die Möglichkeit, den Liquidationsgewinn zum Rentensatz – gesondert vom Jahreseinkommen – zu einem privilegierten Steuersatz zu besteuern.
Weiter kann der Liquidationsgewinn mittels Vorsorgeeinkäufen ausgeglichen werden.
Bei der Liegenschaft entsteht aus der Differenz von Anlagewert und Verkaufserlös ein Grundstückgewinn, der über die Grundstückgewinnsteuer versteuert wird.
Bei der Verpachtung kann je nach dem die Besteuerung der Liquidationsgewinne auf der Liegenschaft aufgeschoben werden, indem die Liegenschaft im Geschäftsvermögen bleibt. Vorsicht: Je nach Kanton wird dies unterschiedlich gehandhabt und es ist im Detail zu prüfen, ob dies vorteilhaft ist!
Wir empfehlen in jedem Fall eine detaillierte und individuelle Abklärung der finanziellen Folgen durch Beratungspersonen.
Nebst den sozialen Aspekten spielen bei ausserfamiliären Hofübergaben finanzielle und rechtliche Aspekte eine wichtige Rolle.
Es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Möglichkeiten zur Finanzierung sowie die eigenen finanziellen Mittel zu kennen. Bei einem Hofkauf ist fachliche Beratung in der Regel unabdingbar.
Betriebskonzept
Für eine ausserfamiliäre Hofübernahme muss in der Regel ein Betriebskonzept samt Finanzierung erstellt werden. Das Betriebskonzept stellt vor, welche Betriebszweige auf dem Hof geführt / aufgebaut werden. Aufgrund des Konzeptes und der geplanten Finanzierung kann ein Betriebsvoranschlag erstellt werden. Dieser muss in der Regel sämtlichen Kapitalgeber:innen unterbreitet werden.
Unterstützung bei der Erarbeitung eines Betriebsvoranschlages können kantonale Beratungsstellen der landwirtschaftlichen Schulen, private Beratungspersonen oder Treuhandstellen bieten.
Weitere Infos finden Sie hier.
Finanzierung eines ausserfamiliären Hofkaufs
Einen ausserfamiliären Hofkauf– und damit über dem Ertragswert – tragbar zu finanzieren ist eine grosse Herausforderung. Hypotheken sind zur Finanzierung von Hofübergaben wichtig. Sie sind über das Grundpfand (Land, Gebäude) abgesichert und unterstehen gemäss bäuerlichem Bodenrecht einer Belastungsgrenze von 135 % des Ertragswertes. Die Kantone können die Belastungsgrenze bei gegebener Tragbarkeit erhöhen.
Dennoch gilt es meist eine grosse Lücke zwischen der Belastungsgrenze und dem Verkaufspreis zu finanzieren. Mittel dazu sind: Eigenkapital, Erbvorbezüge, (wenn möglich zinslose) Darlehen von Bund, Stiftungen oder Freund:innen und Bekannten, Bürgschaften und neuerdings auch Crowdfunding / Crowdlending.
Weitere Infos finden Sie nachfolgend, die Gesetzesgrundlagen finden Sie hier.
Investitionskredite
Im Rahmen der Strukturverbesserung stellt der Bund den Kantonen Mittel für Investitionskredite zur Verfügung. Unterstützt werden Bauten und Anlagen im Tief- und Hochbau, Massnahmen im Bereich Verarbeitung, Lagerung, Vermarktung, Diversifizierung und Umwelt sowie Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke.
Es gibt drei Arten von Finanzhilfen:
– à fonds perdu-Beiträge
– Zinslose Investitionskredite
– Zinslose Betriebshilfedarlehen
Ein mögliche Finanzhilfe ist die Starthilfe (siehe nachfolgend). Es gibt aber auch Investitionskredite für Pächter:innen, welche die Gelegenheit erhalten, ein während mind. einem Jahr gepachtetes Gewerbe käuflich zu erwerben.
Die Tragbarkeit der Investitionen müssen nachgewiesen sein und der Eigenfinanzierungsanteil muss mind. 15% betragen. Investitionskredite sind spätestens 20 Jahre nach der Schlusszahlung zurückzuzahlen. Die Betriebe müssen mind. über 1 SAK verfügen (Ausnahme 0.6 SAK in Berg- und Hügelregionen, in denen die Besiedelungsdichte gefährdet ist).
Gesetzesgrundlagen finden Sie hier
Starthilfe, das zinslose Darlehen vom Bund
Hofübernehmende, die eine landwirtschaftliche Ausbildung (EFZ oder höher) haben, können vor der Vollendung des 35. Altersjahrs ein zinsloses Darlehen, die sogenannte Starthilfe, beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb über mindestens 1.0 SAK (Standardarbeitskraft) verfügt. In den Bergzonen III und IV und in Berg- und Hügelregionen, in denen die Besiedelungsdichte gefährdet ist, reicht eine Betriebsgrösse von 0.6 SAK.
Die Höhe des Darlehens hängt von der Anzahl SAK ab. Das Darlehen muss innert kantonal definierter Frist getilgt werden (max. 14 Jahre). Antragsformulare befinden sich auf den Webseiten der kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkassen.
Die Höhe der Starthilfe ist betriebsbezogen. Bei Personengesellschaften und juristischen Personen kann die Starthilfe auf die starthilfeberechtigten natürlichen Personen aufgeteilt werden.
Betriebsgrösse und Pauschale in CHF
Stiftungen und Vereine
Diverse Stiftungen unterstützen Hofübernehmende mit zinslosen Darlehen oder A-fonds-perdu-Beiträgen (= Beitrag der nicht zurückbezahlt werden muss). In der Regel unterstützen Stiftungen gemäss ihrem Stiftungszweck ausschliesslich Betriebe in gewissen Regionen oder spezifische Produktionsrichtungen.
Wichtig ist es, Stiftungen gezielt auszuwählen und nur vollständige Dossiers einzureichen.
Weitere Infos finden Sie hier.
Bürgschaften
Bürgschaften sind von Bedeutung, wenn die Finanzierung nicht durch Investitionskredite sichergestellt werden kann oder die kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkassen zusätzliche Sicherheiten verlangen.
Viele Kantone haben heute kantonale landwirtschaftliche Bürgschaftsgenossenschaften. Die Schweizerische Bäuerliche Bürgschaftsgenossenschaft ist schweizweit tätig.
Weitere Infos finden Sie hier.
Crowdfunding / Crowdlending Plattformen
Das Lancieren eines Crowdfundings ist eine weitere Möglichkeit, um für ein konkretes Projekt oder eine Dienstleistung Geld zu sammeln. Wer Geld spendet, wird in der Regel mit Geschenken entschädigt. Dazu gibt es verschiedene online Plattformen. Crowdfunding kann aber auch ohne Internet funktionieren, wie das Projekt Au Petit Boutavant zeigt.
Weitere Infos finden Sie hier.
Neben Crowdfunding gibt es auch Crowdlending-Plattformen. Crowdlending bezeichnet über das Internet vermittelte Kredite, die von mehreren Privatpersonen an andere Privatpersonen oder an Unternehmen vergeben werden.
Ob sich diese Art der (Teil-)Finanzierung für eine Hofübergabe eignet, muss individuell beurteilt werden. Insbesondere die Zinsberechnungen sind genau zu prüfen.